Was in der Erntesaison 2025 neu zu beachten ist

In der Erntesaison in diesem Jahr haben Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft bei der Beschäftigung von in- und ausländischen Arbeitnehmern für Saisonbeschäftigungen zum Beispiel für die Erdbeer- oder Spargelernte ein ganzes Bündel von Vorschriften zu beachten. Nachfolgend stellen wir wichtige Vorschriften und Neuregelungen für eine Saisonbeschäftigung 2025 dar.
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus anderen EU-Staaten
Sofern Saisonarbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, beschäftigt werden, benötigen sie für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Hier sind lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Beschäftigung von Drittstaatlern
Auch 2025 können sogenannte Drittstaatler als Erntehelfer im Rahmen einer Saisonbeschäftigung in Deutschland tätig sein. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht Staats angehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Sie benötigen für eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland ausdrücklich gestattet. Hier kommen Staats angehörige aus Georgien und der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung (gilt seit 2024 unbefristet) aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien in Betracht. Neu ist hinsichtlich der Westbalkan-Regelung die Verdoppelung des jährlichen Kontingents der Arbeitserlaubnisse von 25.000 auf 50.000 (seit Juni 2024).
Es ist dringend erforderlich, dass sich deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Eine entsprechende Anfrage auf Vorabprüfung mit Stellenbeschreibung ist insoweit möglich. Darüber hinaus können studierende Drittstaatler, die entweder im Ausland oder in Deutschland an einer Hoch schule eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein.
Neu ist, dass im Ausland studierende Drittstaatler maximal 35 Jahre alt und an einer akkreditierten Hochschule eingeschrieben sein sollen. Letztere werden über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis, sonst droht ein Bußgeld, und darüber hinaus alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen.
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Zum 1. März 2024 wurde eine – kontingentierte – neue Form der kurzzeitigen Beschäftigung für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt, und zwar unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland – ohne Beteiligung weiterer Behörden – eine Arbeitserlaubnis von regelmäßig mindestens 30 Stunden je Woche erteilen, und zwar für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Wegen der Vermittlungsabsprachen mit Georgien und der Republik Moldau (siehe oben) sind Erntehelfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau aktuell von dieser Regelung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, keine Anwendung finden. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen dieser kurzzeitigen Beschäftigung führt somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht.
Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine (also Drittstaatlern) wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen erlaubten Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltstitel vorliegt. Durch Verordnung ist in zwischen geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die am 01. Februar 2025 noch gültig waren, automatisch bis zum 04. März 2026 fortgelten, also ohne Verlängerung im Einzelfall. Ausgenommen von dieser Verlängerung sind Drittstaatler mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel, die sich insoweit um einen anderen Aufenthaltstitel bemühen müssen.
Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete haben jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich.
Mindestlohn auch für Saisonarbeitnehmer
Auch Saisonarbeitnehmer haben bei Aufnahme einer Saisontätigkeit in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist zum 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde angehoben worden. Die neue Mindestlohnhöhe ist von allen Arbeitgebern in allen Branchen als Lohnuntergrenze zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Unterweisung von Saisonarbeitskräften Unternehmer müssen auch ihre Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland im Arbeits- und Gesundheitsschutz unter weisen. Sprachbarrieren erschweren dies – ein Dilemma für die Unter weisenden genauso wie für die Beschäftigten. Doch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet mit einer internetbasierten Web App eine Lösung an.
Die SVLFG hat ermittelt, dass deutlich über die Hälfte aller Saisonkräfte über ein Smartphone und über einen Internetzugang – sowohl in Deutschland als auch in ihrem Herkunftsland – verfügt. Um diese Zielgruppe zu erreichen und um sie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sensibilisieren, seien daher neben der herkömmlichen Unterweisung im Betrieb auch digitale Zugänge wichtig, sagt Marc Wiens von der SVLFG. Die SVLFG stellt dazu eine Web-App zur Verfügung (www.agriwork-germany.de). Damit Saisonarbeitskräfte wissen, wo mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren liegen und welche Erste-Hilfe-Maßnahmen im Ernstfall eingeleitet werden müssen, finden sich in der Web-App konkrete und auf die Arbeitsplatzbedürfnisse abgestimmte Informationen. Auch Unternehmer und Vorarbeiter können diese Web-App nutzen und die Informationen zielgerichtet bei der Unterweisung ihrer Saisonarbeitskräfte einsetzen. Aufbereitet sind die Inhalte in neun Sprachen und in einem Medienmix aus Text, Bildern und Videos.
Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht
Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit beziehungsweise der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit – zum Beispiel polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen.
Einhaltung Minijob-Grenze
Erfolgt die Beschäftigung – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – im Rahmen eines Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde beträgt die monatliche Minijob-Grenze jetzt 556 €. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 6.672 €, um die Minijob-Grenze einzuhalten.
Sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Saisonarbeitnehmer können – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag von vornherein auf maximal die Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist. Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbständigen.
Fazit
Auch in der Erntesaison 2025 stellt die Beschäftigung in- und ausländischer Saisonarbeitnehmer für deutsche Arbeitgeber eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung sollten sich Arbeitgeber entweder an den Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft oder an einen Rechtsanwalt und für die steuerrechtliche Beratung an ihren jeweiligen Steuerberater wenden.
Gesundheitsgefahr Hitze: Worauf zu achten ist
Auf eine besondere Gefahr für Saisonarbeitskräfte weist Marc Wiens von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin. Saisonkräfte arbeiteten oft bei Temperaturen jenseits der 30 Grad Celsius auf offenem Feld. „Leidet der Körper bei dieser Hitzearbeit unter Flüssigkeitsverlust und Wärmestau, läuft das Herz-Kreislauf-System auf Hochtouren. Dies kann Erschöpfung, Unkonzentriertheit, einen Hitzekollaps oder schlimmstenfalls einen Hitzschlag mit Organversagen zur Folge haben“, sagt Wiens.
Um dem Flüssigkeitsverlust vorzubeugen, empfiehlt die SVLFG den Betrieben, ihren Beschäftigten ausreichend und kostenfrei Mineralwasser bereitzustellen. Vorarbeiter sollten darauf achten, dass regelmäßig Trinkpausen im Schatten eingelegt werden. „Hitzefrei“ – wie man es aus der Schule kennt – sehe das Arbeitsschutzgesetz zwar nicht vor, aber mit guter Arbeitsorganisation und Schutzmaßnahmen könne Abhilfe geschaffen werden:

- Arbeitszeiten in die Morgen- oder Abendstunden verlegen
- Schwere körperliche Arbeiten in die kühlen Morgenstunden legen
- Hilfsmittel zum Transport schwerer Lasten einsetzen (z. B. Erntewagen)
- Arbeitsplätze beschatten (z. B. mit Zelten oder Schirmen)
- Fahrzeuge mit Klimaanlage bereitstellen
- Erntemaschinen mit Wetterschutzdach ausstatten
- Häufiger kurze Pausen im Schatten einlegen
- Beschäftigte unterweisen (Anzeichen erkennen und im Gefahrenfall richtig handeln)
- Hüte mit breiter Krempe oder Kappen mit Nackenschutz tragen
- Ausreichend Mineralwasser kostenfrei zur Verfügung stellen
Förderaktion Präventionsprodukte der SVLFG
Die SVLFG hat in Sachen Sonnenschutz und Hitzeschutz eine Förderaktion Präventionsprodukte gestartet und bezuschusst den Kauf von Kühlkleidung, Sonnenschutzkappen mit Nackenschutz und UV-Schutzzelte. Werden mehrere Produkte gekauft, beträgt die Förderung einmalig bis zu 800 € für die zusammengerechneten Kaufbeträge. Neben dieser Maximalförderung ist die Fördersumme auf höchstens 50 % des zuletzt gezahlten Jahresbeitrags begrenzt. Die Produkte dürfen erst nach der Förderzusage gekauft werden. Anträge können registrierte Nutzer über das SVLFG-Portal im Internet stellen. Die Aktion endet, sobald die insgesamt zur Verfügung stehende Fördersumme aufgebraucht ist, spätestens aber am 30.11.2025.
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